Urteil Bundesverfassungsgericht OSHO-Bewegung


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Abgeschickt von Prelude am 01 August, 2002 um 18:40:43:

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 670/91 vom 26.6.2002, Absatz-Nr. (1 - 102), http://www.bverfg.de/
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002

- 1 BvR 670/91 -


Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.
Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 670/91 -


Im Namen des Volkes ...................

´´´TEXT IST LEIDER ZU LANG
´´´NACHZULESEN UNTER
www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020626

=== OSHO-BEWEGUNG DARF NICHT DISKRIMINIERT WERDEN!
=== OSHO-BEWEGUNG DARF NICHT DISKRIMINIERT WERDEN!
=== OSHO-BEWEGUNG DARF NICHT DISKRIMINIERT WERDEN!



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